Satzung
Satzung der Spraitbacher Hundefreunde e.V.
Alle Bezeichnungen betreffen aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit sowohl die weibliche als auch die männliche bzw. diverse Form.
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§1- Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein „Spraitbacher Hundefreunde e.V.“ mit Sitz in Spraitbach
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er
wurde am 24.10.2012 als HSV Eschach gegründet und im Vereinsregister des
Amtsgerichts Ulm unter der Vereinsnummer VR 701152 eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv)
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§2- Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde in
allen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und
Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an allen hunde-
sportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.
b) Die Hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die
körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und unterliegt sportlichen
Grundsätzen.
c) Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter seines
Einzugsgebiets entsprechend seinen Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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§3- Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern unter 18 Jahren, Förder- und Ehrenmitgliedern. Jede
geschäftsfähige, unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins
werden.
2. Die Beitrittserklärung ist beim Ausschuss schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Eine Angabe von
Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch: - Ableben - Freiwilligen Austritt –
Streichung oder Ausschluss –
Die freiwillige Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf des
Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Verpflichtungen gegenüber dem
Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
4. Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz
mindestens 2-facher Anmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört besonders die
Verweigerung der Beitragszahlung.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei: - Schädigung der
Vereinsinteressen - Beleidigende Äußerungen – Ungebührliches
Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit
Stimmenmehrheit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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§4- Beiträge
1. Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied hat einen
Vereinsbeitrag zu leisten, der bis spätestens 31. März des jeweiligen
Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrags wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Für Ehepaare und Familien mit Kindern
wird eine Familienmitgliedschaft angeboten. Des Weiteren gibt es die
Möglichkeit einer Schüler und Studentenmitgliedschaft. Diese ist immer
eine Einzelmitgliedschaft.
2. Jedes ordentliche und jedes jugendliche Mitglied muss Arbeitsstunden
leisten. Bei nicht Erbringung wird ein Beitrag pro Stunde fällig. Die
Anzahl der Stunden und der Beitrag für nicht Erbringung wird vom
Ausschuss festgelegt.
3. Wir erheben eine einmalige Bearbeitungsgebühr für Neuanträge. Diese wird
mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr
wird vom Ausschuss festgelegt.
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§5- Vereinsleitung
1. Die Vereinsleitung besteht aus: - Dem Vorstand - Dem Ausschuss
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit übernimmt das verbleibende Mitglied kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
b) Der Ausschuss besteht aus: - Schriftführer - Kassier – Organisator - Pressewart und Öffentlichkeitsarbeit – Homepage und Medien – Jugendbeauftragte - Sportwart – 3 bis 7 Beisitzer.
Vorstand und Ausschuss werden in der Hauptversammlung in 2-jährigem Turnus gewählt. Die Wahl erfolgt offen.
2. Aufgaben der Vereinsleitung
a) Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnungspunkte fest. Er überwacht die Ausführungen der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefassten Beschlüsse.
b) Der 2. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden vertreten ohne dies besonders nachzuweisen.
c) Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen, dass von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des 1. Vorsitzenden.
d) Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene und größere Ausgaben müssen durch den Ausschuss genehmigt werden. Der Ausgaberahmen des Kassiers und des 1. Vorsitzenden wird durch einen Ausschussbeschluss geregelt. Die Kasse ist mindestens1-mal im Jahr vor der Hauptversammlung durch 2 vom Ausschuss gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Kassiers empfehlen.
e) Der Organisator ist für die zentrale Erfassung der Daten aller Mitglieder verantwortlich und leitet diese den jeweiligen Verantwortlichen für deren jeweiligen Bereich weiter. Er unterstützt die einzelnen Verantwortungsbereiche mittels der zentral erfassten Daten schriftlich und informell.
f) Der Pressewart ist in Abstimmung mit dem Vorstand für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Die Gestaltung der Flyer, Anzeigen usw. Die Vorhaben und damit verbundene Ausgaben sind mit dem Ausschuss abzustimmen.
g) Der Verantwortliche für Homepage und Medien ist für die Gestaltung der Homepage, sowie Information in derselben und in den sozialen Medien in Absprache mit dem Vorstand zuständig.
h) Die Jugendbeauftragte leitet die Vereinsjugend in eigenständiger Regie nach Absprache mit Vorstand/Ausschuss.
i) Der Sportwart ist für die Koordination der einzelnen Sportgruppen und Trainer verantwortlich. Trainersitzungen können vom Sportwart unter Einbindung des Vorstands einberufen werden.
j) Die Beisitzer übernehmen Aufgaben im Verein, welche innerhalb des Ausschuss besprochen und beschlossen werden.
Bei Ausschusssitzungen können alle Trainer / Traineranwärter beratend mit anwesend sein.
Der Ausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
§6- Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ des Vereins und umfasst die Gesamtheit der Mitglieder.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnungspunkte einberufen werden. Anträge der Mitglieder
müssen 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen
sein. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Berichte - Entlastungen
- Neuwahlen in 2-jährigem Turnus
- Beschluss über die Höhe des Beitrags
- Beschluss über gestellte Anträge
- Beschluss über beantragte Satzungsänderungen
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§7- Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins, kann nur auf einer eigens hierfür
einberufenen „Außerordentlichen Mitgliederversammlung“ beschlossen
werden. Zu einem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss ist die
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur Förderung des Tierschutzes
§8- Schlussbestimmung
Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24.10.2012 beschlossen und zur Eintragung ins Vereinsregister beigefügt. Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.02.2023 beschlossen und einstimmig darüber abgestimmt.
Sie trat durch Eintragung beim Amtsgericht Ulm –Vereinsregister- am 08.03.2023 in Kraft.